Satzung

§1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen MIKUB. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2)   Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 Zweck

Der Verein MIKUB e.V. verfolgt gemeinnützige Zwecke bei der Förderung von Jugend sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, auch geht es um die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Die Realisierung von interkulturellen und interdisziplinären Vorhaben ist Hauptzweck des Vereins.

Der Verein initiiert bildungsorientierte Sozialprojekte auf lokaler, überregionaler und internationaler Ebene. Unser Ziel ist es mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, aktuelle gesellschaftliche Themen mit Mitteln der Kunst und Kultur zu verbinden bzw. sie dadurch aufzugreifen.

Unsere thematischen Schwerpunkte: Bildung und Jugendhilfe sowie die Anbindung von Kindern und jungen Erwachsenen an praktische Projekte und die Ausbildung von Multiplikatoren werden durch Anwendung folgender Methoden des nicht-formellen Lernens abgesteckt:

  • künstlerisch-pädagogisch: Theater // Performances // Installationen // Tanz // Musik // bildende Kunst // Ausstellungen
  • medial: Film // Fotografie // Publikationen (print // online)

Diese Felder decken wir mit unserer Vereinstätigkeit ab und verbinden sie interdisziplinär, um der wachsenden Komplexität der sozialen Wirklichkeit Rechnung zu tragen.

Zudem arbeitet MIKUB e.V. mit externen Projektpartnern bezüglich der Konzeption, Planung, Organisation und Umsetzung von Projekten zusammen, die dem Vereinsziel entsprechen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Finanzielle Mittel des Vereins

(1)   Der Verein beschafft die Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und stellt diese zur Verfügung. Insbesondere wendet er sich an öffentliche Förderungsmöglichkeiten durch Stadtbezirke, Land und Staat, EU, etc.

(2)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihnen erwachsen nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Vereins keine Ansprüche auf das Vermögen der Vereins. Die Tätigkeiten von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern werden entsprechend der Budgetierungen in Drittmittelgeldanträgen entlohnt.

(4)   Zur notwendigen oder zumindest sinnvollen Erfüllung des Vereinszwecks können Rücklagen gebildet werden.

(5)   Der Verein kann von öffentlicher wie von privater Seite Zuschüsse und alle Formen von Spenden und Schenkungen entgegennehmen.

§5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Verein aktiv unterstützt oder fördert.

(2)   Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller sich an die Mitgliederversammlung wenden.

a)     Personen, welche die Vereinsziele in besonderem Maß fördern, können durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(4)   Die Mitgliedschaft endet:

a)     mit dem Tod des Mitglieds oder dem Ende der juristischen Person

b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.

c)     durch den Ausschluss aus dem Verein

(5)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss vom Vorstand angehört zu werden und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu fordern. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Ein Ausschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn Mitglieder dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zugefügt oder seiner Satzung zuwider gehandelt haben. Ein Ausschluss kann außerdem erfolgen, wenn rassistisches, nationalistisches, frauenfeindliches, antisemitisches, homophobes, religiös fundamentalistisches oder Minderheiten ausgrenzendes Verhalten vorliegt. Diese Kriterien sowie das diesbezügliche Verfahren finden ebenso in Hinsicht auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Anwendung.

§6 Organe

Organe des Vereins MIKUB e.V. sind

  • Der Vorstand                                      ( §7  der Satzung ) sowie
  • Die Mitgliederversammlung           ( §8 der Satzung )

§7 Vorstand

(1)   Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Er kann eine/n Geschäftsführer/in berufen.

(2)   Der Vorstand wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die jeweiligen Vorstandsmitglieder bis zur satzungsgemäßen Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.

(3)   Aufgaben des Vorstandes:

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind alle drei Mitglieder des Vorstandes. Der gleichberechtigte Vorstand ist jeweils  zu zweit vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist mit der Ausführung und Kontrolle des in der Satzung formulierten Willens befasst und handelt nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(4)   Rechte des Vorstands:

Der Vorstand hat Antrags- und Rederecht in allen Gremien des Vereins sowie Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliedervollversammlung.

(5)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(6)   Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a)     Geschäftsordnung

b)     Finanzordnung

c)     Beitragsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§8 Mitgliedervollversammlung

(1)   Struktur:

a)     Die Mitgliedervollversammlung ist eine Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist mindestens jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich (elektronisch) einzuberufen. Tagesordnunug und Beschlussanträge sind elektronisch ebenfalls mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugänglich zu machen.

b)     Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(2)   Aufgaben und Rechte: Die Mitgliedervollversammlung hat die Aufgaben

a)     die Mitglieder des Vorstands zu wählen und abzuberufen, den Bericht des Vorstands zum abgelaufenen Geschäftsjahr und über anstehende Maßnahmen entgegenzunehmen, den Bericht des Vorstands zu prüfen. Hierfür kann sie eine sachkundige Person zu Rate ziehen, den Vorstand zu entlasten,

b)     Sie kann Projektausschüsse festlegen und

c)     entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3)   Die Mitgliedervollversammlung kann von einzelnen Projektausschüssen  Rechenschaft fordern.

(4)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmen sind nicht übertragbar.

(5)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung beiwohnen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet. Über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§9 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung von Bildung, Erziehung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.5.2013 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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